gestern hat die Landesregierung eine neue Coronaschutzverordnung veröffentlicht, die ab heute (24.11.2021) in Kraft tritt. Bevor wir in dieser Mitteilung auf die Erklärung eingehen, informieren wir Euch hiermit über die Beschlüsse, die gestern vom Präsidium des Fußball- und Leichtathletik-Verbandes Westfalen (FLVW) zusammen mit den Kreisvorsitzenden getroffen wurden.
"Für den Amateurfußball wurde der einstimmige Beschluss gefasst, die Saison wie geplant fortzusetzen. Für den Jugendfußball gilt dies auch für die Altersklassen G- bis einschließlich C-Jugend.
Der Pflichtspielbetrieb der B- und A-Junioren sowie B-Juniorinnen (Ausnahme Westfalenpokal) wird bis zum 31.12.2021 ausgesetzt. Der Trainings- und ggfls. Freundschaftsspielbetrieb kann unter Wahrung der 2G-Regel fortgesetzt werden."
Die Coronaschutzverordnung (vom 24.11.2021) sieht Beschränkungen im Amateursport in drei Stufen vor:
3G Teilnahme für Geimpfte, Genesene und Getestete (aktueller Schnelltest einer offiziellen Teststelle, nicht älter als 24 Stunden, bzw. PCR-Test, nicht älter als 48 Stunden).
2G Zugang nur für Geimpfte und Genesene
2G+ Zugang nur für Geimpfte und Genesene mit aktuellem Test (siehe oben)
Aufgrund der aktuellen Situation hat sich daher der Verein zu einer 2G-Regelung mit sofortiger Wirkung (24.11.2021) entschieden.
2G-Regelung gilt für angestellte, selbstständige, ehrenamtliche und freiwillig Mitarbeitende auf der Platzanlage wie z. B. Platzwarte, Mitarbeitende im Kiosk o. ä. bei Sportveranstaltungen sowie durch das Bundesinfektionsschutzgesetz ab dem 25.11.2021 für alle weiteren Arbeiten und Tätigkeiten im Verein. Für Mitarbeitende, die einen Immunisierungsnachweis vorlegen, reicht die einmalige Erfassung und Dokumentation des Immunisierungsstatus.
Des Weiteren gilt dieses Regelung auch für die Teilnehmenden und das Publikum beim Training und Wettkampf, sowie bei der außersportlichen Jugendarbeit. Hier fallen Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter genauso wie Fußballerinnen und Fußballer unter die 2G-Regel. Ferner gilt die 2G-Regelung in Vereinsgaststätten. Ausgenommen von der 2G-Regelung sind
Kinder- und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahre sowie
Personen, die ein ärztliches Attest vorlegen, aus dem hervorgeht, dass sie aktuell oder in den vergangenen sechs Wochen nicht gegen COVID-19 geimpft werden konnten, sofern diese über einen aktuellen Test verfügen.
Hier findet Ihr die Verordnung im Wortlaut:
Bitte tragt mit umsichtigem Verhalten weiterhin dazu bei, dass Fußball auch weiterhin kein Pandemietreiber wird. Passt gut auf Euch auf und bleibt gesund. Mit sportlichen Grüßen Der Hauptvorstand
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